Die Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger in der Schweiz
Die Arbeitslosenversicherung ist für alle Grenzgänger in der Schweiz mit einer unselbstständigen Tätigkeit obligatorisch. Damit sichern sich Betroffene im Fall einer Arbeitslosigkeit in Deutschland ab. Das Arbeitslosengeld hilft dabei, ein finanzielles Debakel zu verhindern, bis eine neue Arbeitsstelle gefunden ist.
Wie ist das Arbeitslosengeld für Grenzgänger in der Schweiz geregelt?
- Wie auch in Deutschland ist jeder Grenzgänger verpflichtet, Beiträge für die Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Beitragssatz richtet sich nach dem jeweiligen Jahresbruttogehalt und ist in der Schweiz einzuzahlen.
- Die Prämienzahlung für die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger wird jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen.
- Tritt Arbeitslosigkeit ein, dann ist die deutsche Agentur für Arbeit im jeweiligen Wohnungsort des Betroffenen zuständig. Ausnahmen bestehen.
Wie wird die Höhe des Arbeitslosengelds berechnet?
Der Beitragssatz für das Arbeitslosengeld in der Schweiz wird aus dem Jahreseinkommen des Arbeitnehmers berechnet.
Bis zu 148.200 CHF Jahreseinkommen ist eine Versicherungsprämie von 2,2 % einzuzahlen. Wobei der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils 1,1 % übernehmen.
Ab 148.201 CHF Jahreseinkommen beträgt der gesamte Prämienbeitrag der Arbeitslosenversicherung 1,0 %. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag und übernehmen jeweils 0,5 %.
Welche Arbeitslosenkasse ist für Grenzgänger zuständig?
Die Zuständigkeit ist von der jeweiligen Situation des Versicherten abhängig.
Die Schweizer Arbeitslosenkasse ist in folgenden Fällen zuständig:
- Insolvenz des Arbeitgebers
- Schlechtwetter- oder Kurzarbeitsentschädigung
Die Deutsche Arbeitslosenkasse (deutsche Bundesagentur für Arbeit) ist beim Verlust der Arbeitsstelle zuständig.
Durch ein Abkommen mit der Schweiz ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld für Grenzgänger mit dem Hauptwohnsitz in Deutschland geregelt. Die Höhe der Bezüge richten sich hierbei nach der deutschen Rechtslage. Die in der Schweiz erbrachte Arbeitszeit wird hierbei zur Gänze berechnet, als wäre der Grenzgänger in Deutschland angestellt gewesen. Daher gilt auch die deutsche Beitragsbemessungsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung von Deutschland.
Was müssen Grenzgänger in der Schweiz bei Arbeitslosigkeit beachten?
Beim Verlust der Arbeitsstelle müssen Grenzgänger die Meldepflicht und einige Fristen beachten, damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht niedriger berechnet wird oder sogar verfällt. Bei Aufhebung oder Kündigung des Arbeitsvertrages ist zu beachten:
Wie ist bei Aufenthalter in der Schweiz das Arbeitslosengeld geregelt?
Aufenthalter haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie innerhalb der vergangenen zwei Jahre mindestens 12 Monate als Arbeitnehmer tätig waren. Arbeitslose erhalten 70 % aus dem vertraglich vereinbarten Lohn bis maximal 12.350 CHF. Wer unterhaltspflichtige Kinder hat, erhält ein Taggeld in Höhe von 80 %. Pro Woche werden 5 Tagegelder ausbezahlt.
Wurden insgesamt 18 Monate die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, haben Versicherte während ihrer Arbeitslosigkeit Anspruch auf 400 Taggelder. Normalerweise besteht zu Beginn eine Wartezeit von 5 Tagen, die unter Umständen variieren kann.
Wer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ordnungsgemäß erfüllt, erhält Kürzungen bei der Leistung. Gründe dafür können eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine zumutbare, zugewiesene Stelle sein, die nicht angenommen wurde. Im schlimmsten Fall kann es bis zu 60 Einstelltagen (Wartezeit) bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes kommen.
Häufige Fragen zur Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger
Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Arbeitnehmer mindestens 12 Monate gearbeitet und in dieser Zeit alle Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben.
Grenzgänger in der Schweiz erhalten dieselbe Leistung an Arbeitslosengeld wie deutsche Arbeitnehmer. Sind alle Voraussetzungen dazu erfüllt, erhalten Betroffene eine Leistung von 60 % des Nettogehaltes eines sozialversicherungspflichtigen Lohnes. Der Beitrag erhöht sich auf 67 %, wenn Ehe/Lebenspartner mindestens ein Kind haben.
Grenzgänger in der Schweiz können sich durch das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, das sich im Bereich der Arbeitsstelle befindet, beraten lassen.