Grenzgängerbewilligung Schweiz (Ausweis G)
Wer als Ausländer in der Schweiz arbeiten möchte, benötigt eine Arbeitsbewilligung. Für Grenzgänger aus EU und EFTA-Staaten ist eine Grenzgängerbewilligung, Ausweis G erforderlich. Die Bewilligungen werden von den jeweiligen Arbeitgebern bei den zuständigen kantonalen Behörden beantragt.
Wer gilt als Grenzgänger?
Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die über ihre Staatsgrenze hinweg pendeln, um zu arbeiten. Sie haben ihren Wohnsitz in der unmittelbaren Grenzzone und kehren entweder täglich oder mindestens einmal pro Woche in ihr Heimatland zurück. Als Grenzzonen gelten Regionen bzw. Nachbarländer der Schweiz, die ein Grenzgängerabkommen mit der Schweiz abgeschlossen haben.
Grenzgänger in der Schweiz – die täglich nachhause fahren
Es gibt Arbeitnehmer oder Selbständige mit Firmensitz in der Schweiz, die in einem EU/EFTA Staat wohnen und täglich nach Hause pendeln. Andererseits gibt es Grenzgänger mit Wochenaufenthalt in der Schweiz.
Grenzgänger mit Wochenaufenthalt
Wer als Schweizer Grenzgänger nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, weil die Anfahrt z.B. zu lange dauert, kann für einen Wochenaufenthalt in der Schweiz ansuchen. Hierbei ist das Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
Bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Wohnung von 100 km oder 1,5 Stunden Fahrtzeit beginnt der steuerliche Unterschied. Wer unter der Woche den Wohnsitz in der Schweiz anmietet und immer am Wochenende nachhause fährt, kann unter Umständen sein Einkommen komplett in der Schweiz versteuern.
Voraussetzungen für die Grenzgängerbewilligung
Die Beantragung zur Bewilligung für den Ausweis G ist nur möglich, wenn Ausländer im Grenzbereich der Schweiz wohnen und eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz vorliegen haben. Je nach Staat können sich die erforderlichen Antragsunterlagen unterscheiden, sind jedoch vollständig auszufüllen. Alle Unterlagen sind in Deutsch oder in offizieller Übersetzung vorzulegen.
Bürger der Nachbarstaaten der Schweiz müssen zudem nachweisen, dass sie die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates besitzen. Damit wird Ihnen innerhalb der Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt.
Auch Bürger von Drittstaaten können einen Ausländerausweis G erhalten. Für Einwohner von Bulgarien, Rumänien und Kroatien, die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz anstreben, gelten besondere Regelungen.
Grenzgänger aus Drittstaaten
Eine Grenzgängerbewilligung können Grenzgänger aus Drittstaaten nur erhalten, wenn sie ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz haben. Zudem müssen sie seit mindestens sechs Monaten im Grenzgebiet zur Schweiz wohnhaft sein.
Erhalten Grenzgänger aus Drittstaaten das erste Mal eine Grenzgängerbewilligung, dann beträgt die Gültigkeitsdauer nur ein Jahr. Der Ausweis G ist hierbei nur für die Grenzzone des Kantons gültig, welche die Bewilligung erteilt hat. Bewilligungspflichtig ist auch der Stellenwechsel oder die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Regelungen für die Grenzgängerbewilligung im Überblick
- Rückkehr an den Wohnort im Ausland (Heimatland) muss mindestens einmal in der Woche erfolgen.
- Ist ein Arbeitsvertrag länger als ein Jahr oder unbeschränkt gültig, dann hat der Ausländerausweis G für Grenzgänger in der Schweiz eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
- Bei einer Arbeitsvertragsdauer unter einem Jahr, richtet sich die Gültigkeitsdauer der G-Bewilligung nach der Arbeitsvertragsdauer.
- Wer die Grenzgängerbewilligung bekommt, der erhält den Grenzgängerausweis: in Form eines „Ausländerausweis G“ EU/EFTA. Dieser Ausweis muss während der Arbeit stets mitgeführt werden.
- Steuern werden im Wohnsitzland gezahlt. Jedoch wird eine Quellensteuer in Höhe von 4,5 % des Einkommens fällig.
Ausweis B Bewilligung
Wenn sich ein Ausländer längerfristig in der Schweiz aufhalten möchte, hat er die Möglichkeit, Aufenthalter zu werden. Diese erhalten in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung oder B Bewilligung (Ausländerausweis B). Ist der Aufenthalt in der Schweiz auf ein Jahr oder weniger befristet, dann erhält man eine L-Bewilligung und ist sogenannter Kurzaufenthalter.
Ausländer mit Ausweis B können nach einem Aufenthalt nach 5 Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung oder auch C-Bewilligung (Ausländerausweis C) erhalten. In diesem Fall ist die Aufenthaltsgenehmigung unbeschränkt gültig.
Häufigste Fragen zum Thema Grenzbewilligung Schweiz
Für die Bewilligung als deutscher Grenzgänger in der Schweiz benötigt man die Kopie eines gültigen Reisepasses, bzw. einer gültigen Identitätskarte und die Wohnsitzbestätigung in Deutschland. Voraussetzung ist auch eine Kopie des Arbeitsvertrags oder aktuelle Arbeitsbestätigung für den Stellenantritt.
Wenn alle Unterlagen für den Antrag vorhanden sind, muss mit mindestens 2 Wochen bis zum Erhalt der Bewilligung gerechnet werden. Zuerst benötigen Grenzgänger einen Arbeitgeber, dieser beantragt die Grenzgängerbewilligung bei der Behörde im zuständigen Kanton.
Eine Link zu den zuständigen kantonalen Behörden finden hier:
Adressen kantonaler Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
In der Schweiz wird länger gearbeitet als in Deutschland. In der Regel betragen die Arbeitsstunden pro Woche zwischen 40 und 42 Stunden, maximal 45 Stunden. Den Ausländerausweis G erhalten Grenzgänger in der Regel für 5 Jahre, eine Verlängerung ist möglich, wenn das Arbeitsverhältnis in der Schweiz weiter besteht.